Allgemeine Einstellbedingungen und Benutzungsbestimmungen

 

A) Allgemeine Einstellbedingungen für Mieter

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einstellbedingungen und Benutzungsbestimmungen (AEB) gelten für Mietverträge über Stellplätze zwischen der Firma APCOA PARKING Deutschland GmbH, Postfach 230463, 70629 Stuttgart, Tel. +49 711 94791-0, E-Mail service@apcoa.de (APCOA) und einem*er Mieter*in (nachfolgend aus Gründen der Lesbarkeit: Mieter) in auf den von APCOA betriebenen Parkhäusern, Parkgaragen, Parkplätzen oder sonstigen Stellplätzen (Parkierungsanlagen).
  2. Haben APCOA und der Mieter individuelle Vertragsabreden getroffen (§ 305b BGB) oder die Geltung von Geschäftsbedingungen vereinbart, die spezielle Regelungen zu dem Mietvertrag enthalten (z.B. in den Nutzungsbedingungen für APCOA FLOW Parken oder andere IT-basierte Parkservices), gehen diese den vorliegenden AEB vor.

 

II. Mietvertrag, Abschluss und Inhalt, Parkschein/Zugangsmedien

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung eines Stellplatzes in der Parkierungsanlage zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs (Parken) gegen Zahlung der vereinbarten Miete.

Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage APCOA-Personal präsent ist oder diese mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.

  1. Mit dem Einfahren in die Parkierungsanlage kommt zwischen APCOA und dem Mieter ein Mietvertrag über einen Stellplatz für das Kraftfahrzeug (Kfz oder Fahrzeug) zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
  2. Zur Einfahrt hat der Mieter entweder einen Parkschein zu ziehen oder ein für die jeweilige Parkierungsanlage zugelassenes IT-basiertes oder sonstiges Zugangsmedium zu verwenden (z.B. Kfz-Kennzeichen, Barcode, RFID Tag, Kredit- und EC-Karten). Ist die Verwendung eines an sich zugelassenen Zugangsmediums aus technischen Gründen nicht möglich, hat der Mieter zur Einfahrt einen Parkschein zu ziehen.

Für APCOA gilt der jeweilige Besitzer des Parkscheins oder des bei Einfahrt verwendeten Zugangsmediums als zur Nutzung des Fahrzeuges und des angemieteten Stellplatzes berechtigt. APCOA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Nutzungsberechtigung nachzuprüfen.

 

III. Parkentgelt, Mietzeit, Zahlung, Vertragsstrafe, Öffnungszeiten

  1. Der Mietzins (Parkentgelt) bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs in die bzw. aus der Parkierungsanlage (Mietzeit), und nach den bei Einfahrt des Fahrzeuges geltenden Preis, welcher an der Einfahrt der Parkierungsanlage digital angezeigt oder in einer Preisliste ausgewiesen wird.
  2. Hat der Mieter zur Einfahrt einen Parkschein verwendet, ist das Parkentgelt an den Kassenautomaten oder bei dem hierzu autorisierten Kassierpersonal mit einem in der Parkierungsanlage zugelassenen Zahlungsmittel zu entrichten und zwar vor Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage.
  3. Hat der Mieter zur Einfahrt ein für die betreffende Parkierungsanlage zugelassenes Zugangsmedium verwendet, ist das Parkentgelt gemäß vorstehender Ziffer 2 zu entrichten, es sei denn, zwischen APCOA und dem Mieter ist im Rahmen der Nutzungsbedingungen für das verwendete Zugangsmedium eine abweichende Zahlungs- oder Fälligkeitsregelung getroffen worden.
  4. Ist das Parkentgelt vor Ausfahrt aus der Parkierungsanlage zu entrichten und dies nicht möglich, so hat der Mieter dies APCOA über die Sprech-/Notrufanlage an einem Kassenautomaten mitzuteilen. Anschließend wird das weitere Vorgehen zwischen APCOA und dem Mieter koordiniert.
  5. Verliert der Mieter seinen Parkschein oder das bei der Einfahrt verwendete Zugangsmedium, hat der Mieter an APCOA eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tages-Parkentgeltes zu bezahlen, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch wird die Vertragsstrafe angerechnet. Unabhängig von einer Vertragsstrafe schuldet der Mieter für die Mietzeit das Parkentgelt und für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages Nutzungsersatz.
  6. Die Ausfahrt des Fahrzeugs ist nur während der Öffnungszeiten der jeweiligen Parkierungsanlage möglich, welche entweder vor Ort ausgehängt oder sonst bekannt gegebenen sind.

 

IV. Benutzungsbestimmungen

  1. Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen ohne Anhänger abzustellen. Andere Fahrzeuge, insbesondere Krafträder, dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.
  2. Fahrzeuge dürfen nur auf markierten Stellplätzen für die jeweilige Fahrzeugart und innerhalb der Stellplatzmarkierungen abgestellt werden und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Das Rückwärts-Einparken in geschlossenen Parkierungsanlagen (Parkgaragen, Parkhäuser) ist nicht gestattet. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken.

 

  1. Auf Stellplätzen, die für Mieter mit besonderer Berechtigung (z.B. Schwerbehinderte, Frauen, Dauerparker) bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nur Mieter mit dieser Berechtigung parken. Gibt es für die Berechtigung einen besonderen Ausweis, ist dieser (i) unverzüglich nach Abstellen des Fahrzeugs (ii) so hinter dessen Windschutzscheibe anzubringen, dass (iii) der Ausweis von außen gut und zweifelsfrei lesbar ist, und (iv) ihn dort während der gesamten Parkdauer zu belassen. Andernfalls ist die Berechtigung vom Mieter auf Verlangen anderweitig nachzuweisen.
  2. Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt
  3. In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet
    • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,
    • die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren sowie durch Hupen,
    • das Betanken des Fahrzeugs;
    • das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden,
    • der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren,
    • die Vornahme von Reparatur-, Wartung- oder Pflegearbeiten an Fahrzeugen,
    • die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl.
    • das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen, wie B. im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen oder auf schraffierten Flächen.
  4. Der Mieter hat außerdem die Anweisungen des APCOA-Personals zu befolgen und die sonstigen Benutzungsbestimmungen gemäß B., die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort sowie die Bestimmungen der StVO, die in der Parkierungsanlage entsprechend gelten, zu beachten.

 

V. Haftung von APCOA – Ausschlussfristen

  1. Während der Dauer des Mietvertrages haftet APCOA für Schäden, die durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. APCOA haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.
  2. APCOA haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet APCOA nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für die Parkierungsanlage zuständigen und erforderlichenfalls über den Notruf zu kontaktierenden APCOA-Personal vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, etc.) bei APCOA unter der in Ziffer I. genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen (Ausschlussfristen).

Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz 1, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder APCOA den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

  1. Vorstehende Ziffern bis 3. gelten unabhängig davon, ob die Haftung von APCOA aus dem Mietvertrag oder einem anderen Rechtsgrund beruht.

 

VI. Vertragsdauer – Höchsteinstelldauer - Kündigung – Räumung

  1. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage, spätestens jedoch 6 Wochen nach Beginn des Vertrages (Höchsteinstelldauer), es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
  2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für APCOA ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziff. III. verstößt, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkentgelte zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist APCOA berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu Zuvor fordert APCOA den Mieter oder – wenn dieser ihr nicht bekannt ist – den Halter des Fahrzeugs schriftlich mit angemessener Fristsetzung und unter Androhung der Räumung auf, das Fahrzeug zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls APCOA den Halter nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.
  4. Entfernt der Mieter sein Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit bzw. nach Ablauf der Höchsteinstelldauer nicht aus der Parkierungsanlage, schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Fälligkeit der Nutzungsentschädigung richtet sich nach der Fälligkeit des Parkentgelts.

 

VII. Gerichtsstandsvereinbarung

Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz von APCOA, mithin Stuttgart, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

 

B) Sonstige Benutzungsbestimmungen

Für alle Benutzer der Parkierungsanlage gelten die Benutzungsbestimmungen gemäß lit. A. Ziffer IV.3.-5. Außerdem ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet:

 

  • das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden;
  • der Aufenthalt von Personen, die nicht Mieter eines Stellplatzes oder berechtigte Nutzer eines abgestellten Fahrzeugs sind oder die über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung von APCOA verfügen (unbefugte Personen) ;
  • das Rauchen (in geschlossenen Parkierungsanlagen) und die Verwendung von Feuer;
  • das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage;
  • das Verteilen von Werbematerial;
  • das Befahren mit Kfz über 3,5 t, mit landwirtschaftlichen Kfz und mit militärischen Kfz über 3,5